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   BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98   

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https://dejure.org/1998,2430
BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98 (https://dejure.org/1998,2430)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1998 - 1 AZR 289/98 (https://dejure.org/1998,2430)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 289/98 (https://dejure.org/1998,2430)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitskampfrisiko - Wellenstreik - Erwartung künftiger Streikmaßnahmen - Fremdunternehmen - Fremdvergabe als Vorsorge - Annahmeverzug des Arbeitgebers - Ausbleiben des Streikaufrufs - Überraschende Kurzstreiks - Beurteilung der Wettbewerbssituation

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitskampfrisiko bei Wellenstreik

  • archive.org
  • Judicialis

    GG Art. 9 Arbeitskampf; ; BGB § 615

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 615; GG Art. 9
    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Arbeitskampf; BGB § 615
    Arbeitskampf: Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Fremdvergabe von Arbeiten als Vorsorge zur Vermeidung von Produktionsausfällen ohne unmittelbare Reaktion auf Arbeitsniederlegungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2388
  • NZA 1999, 552
  • BB 1999, 900
  • DB 1999, 1022
  • JR 1999, 396
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    Dies gilt, wie der Senat bereits klargestellt hat (BAGE 84, 302, 306 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I der Gründe), entgegen der Auffassung der Beklagten auch für den "Wellenstreik".

    a) Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Senats die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe; BAGE 84, 302, 307 ff. = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe).

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (BAGE 84, 302, 311 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b bb der Gründe), ist von dem Grundsatz auszugehen, daß sich der Arbeitgeber während eines Tarifkonflikts außerhalb des Bereichs von Streik- und Aussperrungsmaßnahmen nicht dadurch seiner Lohnzahlungspflicht entziehen kann, daß er den Betrieb ganz oder teilweise stillegt.

    Der Senat hat einen solchen Ausnahmetatbestand in Fällen bejaht, in denen es um die nächtliche Fertigstellung einer Tageszeitung durch Ersatzmannschaften ging, nachdem das Stammpersonal in derselben Nachtschicht (BAGE 84, 302 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) oder in der unmittelbar vorhergehenden Spätschicht (Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO) bereits die Arbeit niedergelegt hatte und erneute Kurzstreiks im verbleibenden Teil der Nachtschicht nicht auszuschließen waren.

  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97

    Lohnrisiko im "Wellenstreik"

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    a) Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Senats die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe; BAGE 84, 302, 307 ff. = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe).

    Bei der Bewertung, ob die Beschäftigung der Klägerinnen und Kläger nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen der Beklagten zumutbar war, geht es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die den Tatsacheninstanzen einen Beurteilungsspielraum lassen (Senatsurteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO, zu II 2 c der Gründe).

    Der Senat hat einen solchen Ausnahmetatbestand in Fällen bejaht, in denen es um die nächtliche Fertigstellung einer Tageszeitung durch Ersatzmannschaften ging, nachdem das Stammpersonal in derselben Nachtschicht (BAGE 84, 302 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) oder in der unmittelbar vorhergehenden Spätschicht (Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO) bereits die Arbeit niedergelegt hatte und erneute Kurzstreiks im verbleibenden Teil der Nachtschicht nicht auszuschließen waren.

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.04.1997 - 4 Sa 589/95

    Streitigkeit über Lohnansprüche für Zeiten, in denen der Arbeitgeber während

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 4 Sa 589/95 -.

    Auf die Revision der Klägerinnen und Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. April 1997 - 4 Sa 589/95 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerinnen und Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21. März 1995 - 3 Ca 2247/94 - zurückgewiesen wurde, und insgesamt wie folgt neu gefaßt:.

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    Insoweit ist nur eine typisierende Würdigung möglich und geboten (vgl. BAGE 33, 140, 164 ff. = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A IV 2 und 3 der Gründe).
  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    Es lag auch keine suspendierende Stillegung des Betriebs im Sinne der neueren Rechtsprechung des Senats vor (BAGE 76, 196 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    Der Senat hat einen solchen Ausnahmetatbestand in Fällen bejaht, in denen es um die nächtliche Fertigstellung einer Tageszeitung durch Ersatzmannschaften ging, nachdem das Stammpersonal in derselben Nachtschicht (BAGE 84, 302 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) oder in der unmittelbar vorhergehenden Spätschicht (Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO) bereits die Arbeit niedergelegt hatte und erneute Kurzstreiks im verbleibenden Teil der Nachtschicht nicht auszuschließen waren.
  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10

    Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung

    Diese grundsätzliche Risikoverteilung gilt nicht nur bei Auftreten von Betriebsstörungen aufgrund der Fernwirkung in einem am unmittelbaren Kampfgeschehen nicht beteiligten Betrieb, sondern auch bei einer Betriebsstörung, die auf einem Arbeitskampf im selben Betrieb beruht (BAG 15. Dezember 1998 - 1 AZR 289/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 90, 280; 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu II der Gründe, BAGE 80, 213) .
  • ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13

    Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich

    Gleichwohl fehlt es bei einem Wellenstreik in Zeiten, für die nicht zum Streik aufgerufen ist, an einer Kampfmaßnahme der Arbeitnehmer, welcher sich der Arbeitgeber beispielsweise durch Nichtbeschäftigung beugen könnte (BAG v. 15.12.1998 - 1 AZR 289/98 -, juris Rn. 29).
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